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  • 01.07.2003 | Außergewöhnliche Belastung

    Unterhaltsleistungen an Lebenspartner und im Haushalt lebende Angehörige

    Paare, die den Weg zum Traualtar scheuen, profitieren nicht von dem günstigen Splittingtarif für Ehepaare. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber ein Partner Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner als außergewöhnliche Belastung abziehen. Das kann auch für im selben Haushalt lebende Angehörige gelten. Wann ein Abzug möglich ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

    Steuerspar-Effekt durch finanzielle Unterstützung

    Kommen Sie finanziell für Ihren Partner oder einen Verwandten auf, können Sie bis zu 7.188 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§  33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Damit das Finanzamt Ihrem Antrag stattgibt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    Betreffender Personenkreis

    Ihre Aufwendungen sind abzugsfähig, wenn die unterstützte Person einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat. Dazu zählen Verwandte in gerader Linie und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§  5 Lebenspartnerschaftsgesetz).

    Auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist ein Abzug der Unterhaltsaufwendungen möglich. Ihr Partner ist einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt, wenn ihm wegen Ihrer finanziellen Unterstützung die Sozial- oder Arbeitslosenhilfe gestrichen wurde oder er wegen der zu erwartenden Streichung erst gar keinen Antrag gestellt hat. Das gleiche gilt für alle verwandten und verschwägerten Personen, wenn sie mit Ihnen in einem Haushalt leben (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.3.2003, Az: IV C 4 - S 2285 - 16/03; Abruf-Nr.  031191 ).

    Beachten Sie: Die unterstützte Person muss schriftlich versichern, dass sie mit Ihnen in einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft lebt bzw. einen gemeinsamen Haushalt führt und keine zum Unterhalt bestimmte Mittel aus öffentlichen Kassen erhalten hat. Außerdem muss sie angeben, über welches Vermögen und über welche eigenen Einkünfte und Bezüge sie im betreffenden Jahr verfügt hat.

    Nachweis der Kosten

    Bei den maximal abzugsfähigen 7.188 Euro handelt es sich um einen Höchstbetrag. Sie müssen daher Ihre Aufwendungen nachweisen. Dazu zählen: Versicherungsleistungen, anteilige Aufwendungen für Miete, Strom, Wasser, Gas, Taschengeld, Lebensmittel und Kleidung und alle anderen Leistungen, die Sie für die unterstützte Person aufbringen.