01.07.2007 | Außergewöhnliche Belastung
Zerstörung eines Mietwagenmotors durch Bedienungsfehler
Wird der Motor eines Mietwagen zerstört, weil der Fahrer versehentlich vom fünften in den zweiten Gang herunterschaltet, kann er den an die Mietwagenfirma zu zahlenden Schadenersatz als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das Finanzgericht Saarland sieht in diesem Fall die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Einkommensteuergesetz erfüllt. Die komplette Zerstörung eines Motors durch Verschalten sei ein außergewöhnliches Ereignis. Aufwendungen entstehen zwar grundsätzlich nicht zwangsläufig, wenn sie durch entsprechendes Verhalten vermieden werden können. Aufwendungen zur Schadenbeseitigung können aber eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn das schadenbegründende Ereignis durch eine kurze, auch bei gewissenhaften Menschen vorkommende Unachtsamkeit herbeigeführt wird. (rechtskräftiges Urteil vom 14.2.2007, Az: 1 K 1350/03; Abruf-Nr. 071532 )