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  • 17.12.2010 | Außergewöhnliche Belastungen

    Aufwendungen für nicht anerkannte Behandlungsmethoden

    Aufwendungen für von der Krankenkasse nicht anerkannte Behandlungsmethoden können in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein (Bundesfinanzhof, Urteil vom 2.9.2010, Az: VI R 11/09; Abruf-Nr. 104017):  

    • Der Patient ist aus schulmedizinischer Sicht unheilbar an einer tödlichen Krankheit (zum Beispiel Krebs) erkrankt.
    • Die Krankheit ist schon so weit fortgeschritten, dass sie nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht, und deswegen nur noch von einer begrenzten Lebenserwartung ausgegangen werden kann.
    • Die Behandlung des todkranken Patienten erfolgt durch eine zur Heilkunde zugelassene Person.

    Im Urteilsfall hatte sich eine unheilbar an Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankte Frau anstelle einer konventionellen Chemotherapie für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie mit dem Präparat Ukrain in Kombination mit einer Sauerstoff-Mehrschritttherapie sowie einer Ozon-Sauerstoffbehandlung entschieden. Hierfür zahlten die Eheleute 30.000 Euro im Jahr 2006 an den behandelnden Hausarzt, einen Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren. Diese 30.000 Euro mindern jetzt - gekürzt um den vom Einkommen und Familienstand abhängigen Eigenanteil - im Nachhinein die Einkommensteuer 2006.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 2 | ID 140974