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  • 01.08.2005 | Außergewöhnliche Belastungen

    Behandlungskosten bei Legasthenie des Kindes

    Aufwendungen für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) des Kindes dürfen als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des §  33 Einkommensteuergesetz angesetzt werden. Das gilt aber nur, wenn es sich bei der Legasthenie um eine Krankheit handelt, zum Beispiel wenn sie auf eine Hirnfunktionsstörung des Kindes zurückgeht.

    Beachten Sie: Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung muss vor Beginn der Behandlung durch ein amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen werden. Es reicht nicht, wenn das Attest erst während des Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid der Eltern nachgereicht wird. Andere Atteste, zum Beispiel eine Bescheinigung des Schulaufsichtsamts oder eines mit derartigen Behandlungen vertrauten Universitätsprofessors genügen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ebenfalls nicht. (Urteil vom 3.3.2005, Az: III R 64/03; Abruf-Nr.  051868 )

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 1 | ID 96346