01.06.2006 | Außergewöhnliche Belastungen
Fällen von Bäumen wegen einer Pollenallergie
Aufwendungen für das Fällen von Allergie auslösenden Bäumen können nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn die Beseitigung medizinisch notwendig war. Wegen einer Pollenallergie ihrer Tochter hatten die Eltern 67 Birken und Weiden auf dem Grundstück fällen lassen. Das Finanzamt hatte den Abzug der Aufwendungen mit dem Argument verweigert, dass nur die Beseitigung gesundheitsgefährdender Stoffe im Haus (zum Beispiel Formaldehyd) berücksichtigt werden könnte. Dem widersprach das FG und berücksichtigte die rund 7.700 Euro Fällkosten als Krankheitskosten.
Wichtig: Die Richter erkannten dabei sogar ein erst nachträglich erstelltes amtsärztliches Attest an. Sie erklärten, dass sie mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) nicht einverstanden seien, soweit dieser ein vorher erstelltes Attest verlangt (Urteil vom 9.8.2001, Az: III R 6/01; Abruf-Nr. 011553 ). Weil die Finanzverwaltung gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf Revision eingelegt hat (Az: III R 28/06), bekommt der BFH jetzt erneut die Möglichkeit, sich zum Zeitpunkt des Attests zu äußern. (Urteil vom 2.3.2006, Az: 11 K 2589/05; Abruf-Nr. 061259 )