17.12.2010 | Auswärtstätigkeit
Weiträumiges Arbeitsgebiet keine regelmäßige Arbeitsstätte
Ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, wie etwa ein ausgedehntes Waldgebiet, ist keine regelmäßige Arbeitsstätte. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt im Falle eines Forstarbeiters, der in einem 400 qkm großen Waldgebiet arbeitete, das allein durch die Reviergrenzen des Forstamts begrenzt wird (Urteil vom 17.6.2010, Az: VI R 20/09; Abruf-Nr. 103924). Positive Folge für den Forstarbeiter: Er ist zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt, wenn er arbeitstäglich mehr als acht Stunden unterwegs ist und er darf die Fahrtkosten zu seinen Einsatzstellen in tatsächlicher Höhe (bei Nutzung seines Pkw mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) als Werbungskosten ansetzen. Er ist nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt.