Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2005 | Begünstigten Betrag richtig ermitteln

    Mit einer Entschädigung zusammenhängende Aufwendungen sind nicht begünstigt!

    Entschädigungen (zum Beispiel eine Abfindung) werden nach der "Fünftel-Regelung" ermäßigt besteuert (§  34 Einkommensteuergesetz). Steuerbegünstigt ist aber nicht die volle Entschädigung, sondern nur diejenige abzüglich der sachlich mit ihr zusammenhängenden Aufwendungen. Die Aufwendungen müssen als Betriebsausgaben/Werbungskosten bei den "normalen" Einkünften abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 26.8.2004, Az: IV R 5/03; Abruf-Nr.  043304 ).

    Zusammenfallen von Entschädigung und Aufwendungen

    Fallen Entschädigung und die Aufwendungen im selben Jahr an, ist die Lösung einfach:

    Beispiel

    Arbeitnehmer Klein erstreitet vor Gericht eine Abfindung in Höhe von 100.000 Euro. Im selben Jahr fallen Prozesskosten von 5.000 Euro an. Es unterliegen nur 95.000 (100.000 Euro ./. 5.000 Euro) der "Fünftel-Regelung". Die 5.000 Euro Prozesskosten muss Herr Klein als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen.

    Kein Zusammenfallen von Entschädigung und Aufwendungen
  • Fallen die Aufwendungen nicht im selben Jahr wie die Entschädigung an, gilt Folgendes:
  • Die Aufwendungen sind im Jahr der Entstehung als Werbungskosten/Betriebsausgaben Steuer mindernd geltend zu machen.

    Die Entschädigung ist dann im Jahr des Erhalts ermäßigt zu versteuern, allerdings abzüglich der geltend gemachten Aufwendungen.

    Abwandlung

    Herr Klein beginnt den Arbeitsgerichtsprozess im Jahr 2004. Ihm entstehen im Jahr 2004 Prozesskosten in Höhe von 5.000 Euro. Der Prozess wird 2005 abgeschlossen. Die Abfindung von 100.000 Euro erhält er Klein Anfang 2005 ausbezahlt. Die für die ermäßigte Besteuerung geforderte Zusammenballung der Einkünfte ist bei Herrn Klein erfüllt.

  • 2004: Herr Klein kann die Prozesskosten in Höhe von 5.000 Euro als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen.
  • 2005: Von den 100.000 Euro Abfindung kann Herr Klein 95.000 Euro ermäßigt nach der Fünftel-Regelung versteuern. 5.000 Euro muss er normal versteuern.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 12 | ID 96286