01.05.2007 | Behinderte
Keine Erhöhung der Behindertenpauschbeträge
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen: 2 BvR 1059/03) gegen die seit 1975 nicht erfolgte Erhöhung der Behindertenpauschbeträge nicht zur Entscheidung angenommen. Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der Ausgabe 9/2003, Seite 3.
Unser Tipp: Damit Betroffene nicht auf ihren Aufwendungen sitzen bleiben, müssen sie die behinderungsbedingten Kosten einzeln nachweisen und nach Abzug der Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung abziehen (§ 33 Einkommensteuergesetz [EStG]). Der abzugsfähige Betrag dürfte in vielen Fällen höher sein als die Pauschbeträge nach § 33b EStG. Diese liegen je nach Grad der Behinderung zwischen 310 Euro und 3.700 Euro jährlich.
Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 2 | ID 96735