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  • 24.08.2009 | Behinderte

    Verteilung des Pauschbetrags für ein behindertes Kind

    Ein auf die Eltern übertragener Behindertenpauschbetrag für ein Kind (§ 33b Absatz 5 Einkommensteuergesetz [EStG]) muss zwischen den Eltern nicht zwingend hälftig aufgeteilt werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen in folgendem Fall entschieden: Die Mutter des behinderten Kindes und ihr Ehemann (nicht der leibliche Vater des Kindes) ließen sich getrennt veranlagen. Der leibliche Vater des Kindes lebt in Spanien und war deshalb in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Die Mutter erhielt deshalb den vollen Behindertenpauschbetrag. Das Finanzamt wollte bei der getrennten Veranlagung dann aber den Pauschbetrag zwischen der Mutter und dem Stiefvater aufteilen (§ 26 Absatz 2 Satz 2 EStG). Das sei nicht gerechtfertigt, entschied das FG. Der hälftigen Aufteilung liege die Annahme zugrunde, dass die Eltern die Aufwendungen für das behinderte Kind etwa zu gleichen Teilen tragen. Diese Annahme sei in Fällen, in denen der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist, nicht gerechtfertigt. Nachdem der Ehemann einer vollständigen Übertragung auf die Mutter zugestimmt hatte, stehe der Mutter der volle Pauschbetrag zu. (rechtskräftiges Urteil vom 12.5.2009, Az: 10 K 160/06)(Abruf-Nr. 092515)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 2 | ID 129311