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  • 01.01.2006 | Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge

    Bundesfinanzministerium äußert sich zu den einkommensteuerlichen Auswirkungen

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht zu den Einkünften eines in Berufsausbildung befindlichen Kindes zählen (Beschluss vom 11.1.2005, Az: 2 BvR 167/02; Abruf-Nr.  051397 ). Mit Schreiben vom 18. November 2005 hat sich jetzt das Bundesfinanzministerium (BMF) zu den einkommensteuerlichen Auswirkungen geäußert (Az: IV C 4 - 2282 - 27/05; Abruf-Nr.  053501 ).

    Noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide
  • Unterhalts- oder Ausbildungsfreibeträge (§  33 a Absatz 1 und 2 EStG): Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge sind die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuziehen. Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der September-Ausgabe 2005, Seite 7 bis 9.
  • Kinderfreibeträge: Wurde der Anspruch auf Kindergeld bestandskräftig abgelehnt, ist aber der Einkommensteuerbescheid für das gleiche Jahr noch offen, können bei der Einkommensteuerveranlagung die Kinderfreibeträge noch berücksichtigt werden. Sehen Sie dazu unseren Beitrag in der Juli-Ausgabe 2005, Seite 6 bis 9.

    Unser Tipp: Wurde der Anspruch auf Kindergeld bestandskräftig abgelehnt, wird auch bei der Einkommensteuerveranlagung ab 2004 kein Kindergeld angerechnet. Insoweit enthält das BMF Schreiben eine deutliche Verbesserung gegenüber der bisher von uns vertretenen Auffassung.

    Beispiel

    Das volljährige Kind von Ehepaar Fischer befand sich 2004 das ganze Jahr in Ausbildung. Die jährliche Ausbildungsvergütung betrug 10.800 Euro. Abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (920 Euro) und der Sozialversicherungsbeiträge (2.268 Euro) verbleiben als Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.612 Euro. Mit bestandkräftigem Bescheid vom Januar 2005 haben die Fischers einen ablehnenden Kindergeldbescheid für die Monate Januar bis Dezember 2004 erhalten. Ist ihr Einkommensteuerbescheid für 2004 noch offen, können die Fischers noch den Kinderfreibetrag in Höhe von 5.808 Euro beanspruchen. Das nicht erhaltene Kindergeld für 2004 wird dabei nicht auf die Einkommensteuer-Ersparnis angerechnet.

    Bestandskräftige Einkommensteuer-Bescheide

    Das BMF ist der Ansicht, dass die BVerfG-Entscheidung weder eine neue Tatsache (§  173 Absatz 1 Abgabenordnung [AO]) noch ein rückwirkendes Ereignis (§  175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO) sei. Auch die nachträgliche Gewährung von Kindergeld auf Grund der BVerfG-Entscheidung soll nicht dazu führen, dass ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid noch geändert werden kann. Diese Anweisungen des BMF stehen im klaren Widerspruch zu den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR).

    R 31 Absatz 5 Satz 2 EStR 2005

    Wird der Anspruch auf Kindergeld nachträglich bejaht oder verneint, ist der Steuerbescheid, sofern sich eine Änderung der Steuerfestsetzung ergibt, auf Grund dieses rückwirkenden Ereignisses nach §  175 Abs.  1 Satz 1 Nr.  2 AO zu ändern."

    Unser Tipp: Die EStR 2005 wurden erst am 25. November 2005 - und damit nach Ergehen des BMF Schreibens vom 18. November 2005 - vom Bundesrat verabschiedet. Die Finanzämter müssen daher die EStR 2005 beachten. Sollte Ihr Änderungsantrag mit Hinweis auf das BMF-Schreiben abgelehnt werden, müssen Sie Einspruch einlegen und auf die EStR 2005 verweisen.

    Weitere offene Fragen

    Das BMF-Schreiben beschäftigt sich nur mit den Auswirkungen der BVerfG-Entscheidung auf noch nicht bzw. bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide. Fragen zur Übertragung der BVerfG-Entscheidung auf andere zweckgebundene Aufwendungen bleiben weiter offen. Betroffenen Eltern bleibt daher nur die Möglichkeit, das anhängige Verfahren beim Finanzgericht (FG) Hessen (Az: 12 K 2842/05) zu nutzen. Sehen Sie dazu unseren Beitrag in der November-Ausgabe 2005, Seite 8 bis 9.

    Verzinsung von nachträglich gewährtem Kindergeld