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  • 01.10.2005 | Berücksichtigung von Fahrtkosten

    Aufwendungen von in Berufsausbildung befindlichen volljährigen Kindern

    Für volljährige Kinder in Berufsausbildung erhalten Eltern nur Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von derzeit 7.680 Euro nicht übersteigen. Zu den Einkünften und Bezügen zählen unter anderem Ausbildungsvergütungen und Einnahmen aus Nebenjobs. Allerdings können auch Aufwendungen angerechnet werden und die Einkünfte und Bezüge so unter den Grenzbetrag drücken. Eine große Rolle spielen dabei Fahrt- und Reisekosten.

    Familienkassen ermitteln selbstständig

    Die Familienkassen können die Einkünfte und Bezüge selbstständig ermitteln. Ein eventueller Einkommensteuerbescheid Ihres Kindes ist daher nicht zwingend Grundlage für die Kindergeldfestsetzung. Das heißt: Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Familienkasse die vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid Ihres Kindes anerkannten Aufwendungen genauso berücksichtigt. Gleichwohl gelten natürlich auch für die Familienkasse die Regeln des Einkommensteuergesetzes (EStG).

    Berücksichtigung der Kosten anhand von Beispielsfällen

    Anhand von Beispielsfällen zeigen wir Ihnen, wie Sie die Fahrt- und Reisekosten in den einzelnen Fällen geltend machen können.

    Fahrten zur Berufsschule

    Viele Auszubildende besuchen neben ihrer praktischen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb eine Berufsschule. Die Fahrten zur Berufsschule sind Dienstreisen und können grundsätzlich mit der Dienstreisepauschale (0,30 Euro je gefahrenen Kilometer) bzw. mit den tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und werden mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) berücksichtigt.

    Wichtig: Bei maximal zwei Fahrten pro Woche zur Berufsschule gelten die Fahrten nicht als einheitliche Dienstreise. Das heißt: Die Berufsschule wird auch nach Ablauf von drei Monaten nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte (R 34 Absatz 2 Satz 4 Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]). Die Fahrten können somit immer mit der Dienstreisepauschale angesetzt werden.

    Beispiel

    Lisa Müller wohnt in einem Vorort von München und absolviert eine Ausbildung zur Friseurin. Zweimal wöchentlich fährt sie mit ihrem Auto in die Berufschule in die Innenstadt (Entfernung 25 km). Die anderen Tage arbeitet sie in ihrem Ausbildungsbetrieb (Entfernung 10 km).

    Das Friseurgeschäft ist die regelmäßige Arbeitsstätte von Lisa Müller. Die Fahrten dorthin sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und werden mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Welches Verkehrsmittel Lisa Müller dafür benutzt ist egal. Die Fahrten zur Berufsschule sind Dienstreisen. Weil sie mit dem Pkw fährt, kann sie die Dienstreisepauschale in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer ansetzen. Nutzt sie öffentliche Verkehrsmittel, muss sie die tatsächlichen Kosten ansetzen. Lisa Müller kann folgende Aufwendungen geltend machen:

    Fahrten zur Ausbildungsstätte 150 x 10 km x 0,30 Euro 450 Euro
    Fahrten zur Berufsschule 80 x 50 km x 0,30 Euro 1.200 Euro
    Summe der Aufwendungen   1.650 Euro

    Unser Tipp: Ist Lisa Müller an den Berufsschultagen länger als acht Stunden von ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte (Ausbildungsbetrieb) abwesend, kann sie für diese Tage Verpflegungsmehraufwand in Höhe von sechs Euro ansetzen (§  4 Absatz 5 Nummer 5 EStG). Das sind bei 80 Tagen zusätzlich 480 Euro (= 80 Tage x 6 Euro).