26.05.2008 | Berufliche Veranlassung entscheidend
Werbungskostenabzug für ausgefallenes Arbeitnehmerdarlehen möglich
Gibt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber aus beruflichen Gründen ein Darlehen und erhält er sein Geld definitiv nicht mehr zurück, kann der Ausfall des Darlehens beruflich veranlasst sein. Folge: Der Arbeitnehmer darf den Ausfall steuermindernd als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Das gilt auch, wenn der Darlehensvertrag nicht mit der GmbH, sondern mit ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) geschlossen und das Geld auf ein privates Konto des GGf überwiesen wurde. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 7.2.2008, Az: VI R 75/06; Abruf-Nr. 080943).
Steuerlicher Hintergrund
Für die steuerliche Beurteilung ist vor allem entscheidend, ob das Darlehen aus beruflichen Gründen gewährt wird:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen: Kam es dem Arbeitnehmer bei der Vereinbarung des Darlehens vorrangig darauf an, sein Geld rentabel anzulegen, ist das Darlehen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Dann kann er einen späteren Verlust des Darlehens nicht steuermindernd berücksichtigen.
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes bewusst aus beruflichen Gründen auf sich genommen hat. Etwa um seinen Arbeitsplatz zu sichern oder einen höherwertigen Job zu bekommen. Dann ist das Darlehen dem beruflichen Bereich zuzuordnen und ein Werbungskostenabzug ist möglich.
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