01.10.2007 | Besicherung eines Avalkredits mit Lebensversicherung
Zinsen aus Lebensversicherung sind steuerfrei!
Wird ein Avalkredit durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert, so sind die Zinsen aus der Lebensversicherung steuerfrei. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) zu Lebensversicherungen, die bis spätestens 2004 abgeschlossen worden sind (Urteil vom 27.3.2007, Az: VIII R 27/05; Abruf-Nr. 071762).
Der Fall
Ein selbstständiger Malermeister hatte einen Avalkreditvertrag in Höhe von 70.000 DM mit der Bank abgeschlossen, damit diese gegenüber seinen Kunden eine Haftungszusage für die Regressansprüche übernahm. Im Gegenzug stellte der Mann seine Lebensversicherung über 100.000 DM der Bank als Sicherheit zur Verfügung. |
Die Entscheidung des BFH
Steuerfrei ist die Auszahlung von Renten- und Kapitallebensversicherungen, die bestimmte Vorgaben einhalten (zum Beispiel mindestens 12 Jahre Laufzeit) und spätestens im Jahr 2004 abgeschlossen worden sind.
Die Steuerfreiheit entfällt nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der bis zum Jahr 2004 gültigen Fassung grundsätzlich, wenn Sie die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag während der Laufzeit für die Tilgung oder Sicherung eines „Darlehens“ einsetzen, bei dem „die Finanzierungskosten zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten“ führen.
- Nach Ansicht des BFH ist mit „Darlehen“ nur der in § 607 Bürgerliches Gesetzbuch geregelte Vertragstypus gemeint, also der schuldrechtliche Vertrag, der den Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer Geld zu verschaffen und zu belassen.
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