01.07.2006 | Besonderheiten beachten
Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei GmbH Gesellschafter-Geschäftsführern
Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern (GmbH-GGf) ist mit Besonderheiten verbunden. Daran ändert auch das Alterseinkünftegesetz 2005 nichts, obwohl dadurch der Sonderausgabenabzug komplett neu geregelt wurde.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 müssen Sie bei Vorsorgeaufwendungen zwischen Basis- und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterscheiden:
Aufwendungen der Basisvorsorge (zum Beispiel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) können Sie 2005 in Höhe von 60 Prozent (maximal 12.000 Euro) Steuer mindernd abziehen. |
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Beiträge zur Krankenversicherung) können Sie bis maximal 2.400 Euro bzw. als Arbeitnehmer bis maximal 1.500 Euro abziehen. |
Unser Tipp: Ausführliche Informationen zum neuen Sonderausgabenabzug finden Sie in der Januar-Ausgabe 2006, Seite 9 .
Die Sonderstellung von GmbH-GGf entsteht dadurch, dass GmbH-GGf zwar als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, aber in den meisten Fällen nicht sozialversicherungspflichtig sind.
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