01.01.2007 | Besonderheiten bei Auslandssachverhalten
Unterstützung bedürftiger Personen im Ausland
Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen können Sie als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). In der Dezember-Ausgabe 2006 (Seite 5) haben wir die wichtigsten Fragen zur Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen beantwortet. Im nachfolgenden zweiten Teil gehen wir auf die Besonderheiten bei Auslandssachverhalten ein.
Unterstützen Sie Personen im Ausland, stellt das Finanzamt hohe Anforderungen an den Nachweis, dass tatsächlich Unterhalt geleistet wurde. Oftmals scheitert der Abzug als außergewöhnliche Belastung deshalb an formellen Dingen.
Beachten Sie: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen ins Ausland überarbeitet (Schreiben vom 9.2.2006, Az: IV C 4 - S 2285 - 5/06; Abruf-Nr. 061953 ). Das überarbeitete Schreiben gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2007. Es übernimmt im Wesentlichen die hohen Anforderungen, die die Finanzämter schon seit langem stellen.
Bei Auslandssachverhalten trifft Sie eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Das heißt: Sie tragen die Beweislast. Amtlich vorgeschriebene Beweismittel und Unterlagen müssen Sie auf eigene Kosten beibringen. Eigenbelege (zum Beispiel eidesstattliche Versicherungen der unterstützten Personen) werden in der Regel nicht anerkannt.
Zunächst müssen Sie die Bedürftigkeit der unterstützten Person durch eine amtliche Bescheinigung der Heimatbehörde (Gemeinde-/Meldebehörde) nachweisen. Leider ist die Finanzverwaltung nicht in der Lage (oder nicht willens), Ihnen mitzuteilen, von welcher Behörde die Bescheinigung auszustellen ist. Das heißt: Welche Behörde als Heimatbehörde anzusehen ist, müssen Sie selbst ermitteln.
Die Bescheinigung muss von einem amtlich zugelassenen Dolmetscher oder durch ein Konsulat übersetzt werden. Das Konsulat darf die Bescheinigung aber nicht selbst ausstellen. Für die meisten Länder gibt es aber inzwischen gemeinsam abgestimmte Vordrucke. Diese sind zweisprachig und dürfen in diesen Ländern auch von der Botschaft ausgegeben werden. Allerdings muss die Heimatbehörde die Angaben der Botschaft noch einmal bestätigen. Die Vordrucke enthalten alle erforderlichen Angaben.
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