01.08.2003 | Besteuerungslücke nutzen
Vorsteuerabzug für Gebäude bei Änderung der Verwendungsabsicht
Der Gesetzgeber hat auf die Steuerzahler-freundliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Vorsteuerabzug zu spät reagiert. Dadurch ist eine Besteuerungslücke entstanden, die Sie nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) nutzen können.
Wenn Sie ein Grundstück kaufen, um es zu bebauen und für umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu nutzen, dürfen Sie die Vorsteuer sofort bei Erhalt der Rechnungen geltend machen. Sie müssen aber nachweisen, dass Sie bei Bezug der Bauleistungen die Absicht hatten, das Gebäude für umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu verwenden. Darunter fallen die gewerbliche Vermietung, die eigenbetriebliche Nutzung oder die Veräußerung an andere Unternehmer. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH (sehen Sie dazu Ausgabe 1/2003, Seite 15 und 16 ).
Verwenden Sie das Gebäude später doch nicht für umsatzsteuerpflichtige Umsätze, sondern vermieten es zum Beispiel umsatzsteuerfrei, müssen Sie die Vorsteuer nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) berichtigen, das heißt zurückzahlen.
Die Berichtigung erfolgt über einen Zeitraum von zehn Jahren ab der erstmaligen Verwendung des Gebäudes. Das heißt: Verwenden Sie das Gebäude also entgegen Ihrer ursprünglichen Absicht für umsatzsteuerfreie Umsätze, müssen Sie zehn Jahre lang jedes Jahr 1/10 der geltend gemachten Vorsteuer zurückzahlen.
Die volle Vorsteuer (mit anschließender Berichtigung) können Sie sich für alle offenen Veranlagungen holen. Das heißt: Wenn Sie das Gebäude zum Beispiel im Jahr 1997 mit der nachweisbaren Absicht gekauft haben, es für steuerpflichtige Umsätze zu verwenden, ist die Veranlagung für 1997 zu berichtigen und die Vorsteuer rückwirkend in voller Höhe zu erstatten. Die Veranlagung für 1997 muss allerdings noch "offen" sein. Das ist der Fall, wenn die Veranlagung noch unter Vorbehalt der Nachprüfung steht oder durch Einspruch offen gehalten ist.
Liegt die "erstmalige Verwendung" des Gebäudes vor dem 1. Januar 2002, entsteht die angekündigte Besteuerunglücke. Denn das Finanzamt muss zwar die Vorsteuer zurückzahlen, kann aber bis zum 1. Januar 2002 keine Berichtigung nach § 15a UStG durchfaühren. Grund: § 15a UStG wurde erst mit Wirkung ab 1. Januar 2002 geändert und an die EuGH-Rechtsprechung angepasst. Seitdem ist eine Berichtigung vorzunehmen, wenn sich "ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse" geändert haben.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig