23.11.2009 | Betriebsausgaben
Betriebliche Veranlassung von Devisentermingeschäften
Die Verluste einer im Tiefbau tätigen Kommanditgesellschaft (KG) aus dem Handel mit Dax-Optionsscheinen und aus Devisentermingeschäften sind nach Ansicht des BFH betrieblich veranlasst. Sie dürfen daher unter folgenden Voraussetzungen mit den Gewinnen aus der originären Geschäftstätigkeit verrechnet werden:
- Die Geschäfte werden von vornherein der betrieblichen Sphäre zugeordnet. Das heißt, sie werden im Namen der KG abgeschlossen, über betriebliche Bank- und Wertpapierkonten der KG abgewickelt sowie in der laufenden Buchführung erfasst.
- Die getätigten Geschäfte sind dem Grunde nach geeignet, den Betrieb durch Stärkung des Betriebskapitals zu fördern.
Wichtig: Nach Ansicht der Vorinstanz rückten die Finanzgeschäfte im Streitfall trotz ihres spekulativen Charakters nicht in die Nähe von Glücksspielen. Sie seien vielmehr Ausdruck wirtschaftlichen Handelns im Rahmen professioneller Anlagestrategien gewesen, um wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Bei diesem Sachverhalt sei die Anlagepolitik der KG zwar riskant, aber grundsätzlich zur „Stärkung des Betriebskapital“ geeignet. An diese Würdigung sah sich auch der BFH gebunden. (Urteil vom 23.4.2009, Az: IV R 87/05)(Abruf-Nr. 092997)