01.09.2007 | Betriebseinnahmen
Entschädigungen aus einer Praxis-Ausfallversicherung
Leistungen, die ein Unternehmer aus einer dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnenden Praxis-Ausfallversicherung erhält, sind steuerpflichtig und erhöhen den Gewinn aus selbstständiger Arbeit. Zu diesem Ergebnis ist das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern gelangt. Gründe:
- Bei einer Versicherung über einen grundsätzlich neutralen Vorgang kann der Selbstständige wählen, ob er die Versicherung dem betrieblichen oder privaten Bereich zuordnet.
- Die Versicherung gilt als betrieblich, wenn er die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben abgezogen hat.
- Hat er sich für den betrieblichen Bereich entschieden, sind die späteren Wertzuflüsse als Einnahmen zu versteuern.
Beachten Sie: Eine Praxis-Ausfallversicherung ersetzt die laufenden Betriebsaufwendungen bei Krankheit, Unfall oder Unterbrechung des Praxisbetriebs. Es handelt sich nach Ansicht des FG nicht um eine Krankentagegeldversicherung, die krankheitsbedingte Aufwendungen und Einnahmeausfälle des Inhabers abdeckt. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 6/07anhängig. (Urteil vom 20.12.2006, Az: 3 K 384/05) (Abruf-Nr. 071645)