25.04.2008 | Betriebsvermögen
Freiberufler: Aktien im gewillkürten Betriebsvermögen möglich
Freiberufler können ihre Liquiditätsreserve auch in gängigen Aktien oder Fondsanteilen anlegen, ohne dass dadurch der betriebliche Zusammenhang gelöst wird. Diesem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg kommt künftig eine größere Bedeutung zu: Denn Selbstständige werden in zunehmendem Umfang Wertpapiere dem Betriebsvermögen zuführen, um den Nachteilen der Abgeltungsteuer im Privatbereich zu entgehen. Dann gilt für Aktien das Teileinkünfteverfahren, und die Kosten zählen zu 60 Prozent als Betriebsausgaben. Darüber hinaus mindern Verluste den Gewinn, während ein Verlust bei Einkünften im Privatbereich im Rahmen des neuen § 20 EStG nur mit Aktiengewinnen und keinen anderen Kapitaleinnahmen verrechenbar ist.
Hintergrund: Ein Wirtschaftsgut kann zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, wenn es den Betrieb fördert. Auch Einnahmen-Überschuss-Rechner können gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Daher können Aktien und Aktienfonds, die in der Regel Erträge erwirtschaften und zudem leicht liquidierbar sind, grundsätzlich das Betriebskapital stärken. Das gilt nur dann ausnahmsweise nicht, wenn im Zeitpunkt der Anschaffung oder Einlage bereits Verluste zu erwarten sind. Nach Ansicht des FG enthalten zwar Aktien und Fonds immer auch ein spekulatives Element. Dies sei jedoch bei Freiberuflern mit stabiler Gewinnentwicklung nicht in einem solchen Maße risikobehaftet, dass die Widmung zu gewillkürtem Betriebsvermögen entfalle. Sollen laufend finanzielle Mittel für Ersatzinvestitionen angespart und nicht durch Kredite finanziert werden, sei diese Entscheidung legitim und steuerlich grundsätzlich zu akzeptieren.
Unser Tipp: Die Widmung von Geldanlagen als gewillkürtes Betriebsvermögen muss eindeutig dokumentiert und in der Buchführung entsprechend ausgewiesen werden. (rechtskräftiges Urteil vom 25.4.2007, Az: 2 K 239/05) (Abruf-Nr. 073460)