01.03.2007 | Bewirtungskosten
Betriebsausgabenabzug bei Bewirtung freier Mitarbeiter
Verpflegt ein Unternehmer bei einer internen Schulungsveranstaltung seine freien Mitarbeiter (zum Beispiel Fachberater), kann er die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Die Beschränkung des Abzugs auf 70 Prozent der Aufwendungen ("Bewirtung aus geschäftlichen Anlass"; § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) greift nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz in diesem Fall nicht. Entscheidend war für das FG, dass es bei der Schulung ausschließlich darum ging, den Außendienstmitarbeitern Produktneuheiten vorzustellen und sie für das Verkaufsgespräch zu schulen. Anlass der Bewirtung sei deshalb die Schulung und nicht die Anbahnung/Vertiefung von Geschäftsbeziehungen ("Bewirtung aus geschäftlichen Anlass") gewesen.
Beachten Sie: Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht teilt. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen I R 75/06 anhängig. (Urteil vom 15.2.2006, Az: 1 K 1962/05; Abruf-Nr. 070358 )