01.05.2007 | BFH ändert seine Rechtsprechung
Auch bei einer Vollzeittätigkeit des Kindes kann Anspruch auf Kindergeld bestehen
Übersteigen die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes in Ausbildung 7.680 Euro im Jahr nicht, erhalten die Eltern auch für die Monate Kindergeld, in denen das Kind Vollzeit gearbeitet hat. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Nach der bisherigen Rechtsprechung schloss eine Vollzeittätigkeit den Kindergeldanspruch der Eltern in den entsprechenden Monaten generell aus. Sehen Sie dazu unseren Beitrag in der Ausgabe 3/2006, Seite 10.
In den vom BFH entschiedenen Fällen führte das immer dazu, dass sich die Eltern so zumindest für die restlichen Monate das Kindergeld sichern konnten. Denn wären die Einkünfte und Bezüge in den Monaten der Vollzeittätigkeit berücksichtigt worden, wäre der Jahresgrenzbetrag überschritten gewesen und Kindergeld für das ganze Jahr verloren gegangen.
Die bisherige Rechtsprechung ist aber für die Eltern nachteilig, deren Kinder mit ihren Einkünften und Bezügen (einschließlich der Einkünfte aus der Vollzeittätigkeit) den Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten.
Dann würde nämlich der Anspruch auf Kindergeld für die Monate der Vollzeittätigkeit entfallen, obwohl die Voraussetzungen für das Kindergeld an sich erfüllt sind. Weil in diesen Fällen das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr bei den Eltern nicht freigestellt ist, hat der BFH jetzt seine Meinung geändert und wie folgt entschieden: Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 Euro im Jahr nicht, erhalten die Eltern auch für die Monate Kindergeld, in denen das Kind Vollzeit gearbeitet hat (Urteil vom 16.11.2006, Az: III R 15/06; Abruf-Nr. 070490 ).
Diese familienfreundliche Entscheidung wirkt sich wie folgt aus:
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