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  • 25.07.2008 | Fragwürdige Auslegung des BFH-Urteils

    So wirkt sich eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes auf den Kindergeldanspruch aus

    Eltern können trotz einer Vollzeiterwerbstätigkeit ihres Kindes weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben. Das hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im letzten Jahr entschieden. Das Bundeszentralamt für Steuern (zuständig in Kindergeldfragen) hat jetzt die Familienkassen angewiesen, wie das BFH-Urteil in der Praxis umzusetzen ist. Dabei hat es das Urteil allerdings teilweise zuungunsten der Eltern ausgelegt. 

    Rückblick auf die BFH-Rechtsprechung

    Nach Ansicht des BFH ist der Grundsatz, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit den Kindergeldanspruch in jedem Fall ausschließt, nicht mehr anzuwenden. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes in Ausbildung 7.680 Euro im Jahr nicht, können die Eltern somit auch für die Monate Kindergeld erhalten, in denen das Kind Vollzeit gearbeitet hat (Urteil vom 16.11.2006, Az: III R 15/06; Abruf-Nr. 070490; Ausgabe 5/2007, Seite 7). 

     

    Liegen die Einkünfte und Bezüge des Kindes über der Einkünftegrenze und hat es in einigen Monaten Vollzeit gearbeitet, besteht für diese Monate weiterhin kein Anspruch auf Kindergeld. Folge: Die in diesen Monaten erzielten Einkünfte aus der Vollzeittätigkeit sind nicht bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs für den Rest des Jahres zu berücksichtigen.  

     

    Ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist somit wie folgt zu prüfen. 

     

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