25.07.2008 | Fragwürdige Auslegung des BFH-Urteils
So wirkt sich eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes auf den Kindergeldanspruch aus
Eltern können trotz einer Vollzeiterwerbstätigkeit ihres Kindes weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben. Das hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im letzten Jahr entschieden. Das Bundeszentralamt für Steuern (zuständig in Kindergeldfragen) hat jetzt die Familienkassen angewiesen, wie das BFH-Urteil in der Praxis umzusetzen ist. Dabei hat es das Urteil allerdings teilweise zuungunsten der Eltern ausgelegt.
Rückblick auf die BFH-Rechtsprechung
Nach Ansicht des BFH ist der Grundsatz, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit den Kindergeldanspruch in jedem Fall ausschließt, nicht mehr anzuwenden. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes in Ausbildung 7.680 Euro im Jahr nicht, können die Eltern somit auch für die Monate Kindergeld erhalten, in denen das Kind Vollzeit gearbeitet hat (Urteil vom 16.11.2006, Az: III R 15/06; Abruf-Nr. 070490; Ausgabe 5/2007, Seite 7).
Liegen die Einkünfte und Bezüge des Kindes über der Einkünftegrenze und hat es in einigen Monaten Vollzeit gearbeitet, besteht für diese Monate weiterhin kein Anspruch auf Kindergeld. Folge: Die in diesen Monaten erzielten Einkünfte aus der Vollzeittätigkeit sind nicht bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs für den Rest des Jahres zu berücksichtigen.
Ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist somit wie folgt zu prüfen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig