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  • 23.10.2009 | BFH bestätigt seine Rechtsprechung

    Auch langfristig aufgesuchte Einrichtung eines Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Gleich in zwei Urteilen bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt seine bisherige Rechtsprechung und erteilte der Finanzverwaltung erneut eine Absage.  

     

    Regelmäßige Arbeitsstätte oder Auswärtstätigkeit

    Der Frage, ob die Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers eine regelmäßige Arbeitsstätte für ihn ist, kommt in der Praxis große Bedeutung zu. Denn Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt, und der Arbeitgeber muss einen Fahrtkostenersatz pauschal mit 15 Prozent lohnversteuern. Liegt eine Auswärtstätigkeit vor, kann die Dienstreisepauschale (0,30 Euro je gefahrenen Kilometer) angesetzt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.  

     

    Aktuelle Entscheidungen des BFH

    Der BFH hat jetzt noch einmal ausdrücklich betont, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers sein kann. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer langfristig bei dem Kunden eingesetzt wird bzw. für längere Zeit ausschließlich am Betriebssitz des Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist.  

     

    • In einem Fall ging es um einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, der ausschließlich für einen (den einzigen) Kunden der GmbH als EDV-Berater tätig war. Er fuhr jeden Tag von seinem Homeoffice (= Betriebsstätte der GmbH) zur Betriebsstätte des Kunden. Trotzdem hat er dort keine regelmäßige Arbeitsstätte, entschied der BFH (Urteil vom 9.7.2009, Az: VI R 21/08; Abruf-Nr. 093108).