01.06.2007 | BFH entscheidet zur Ausgabenseite
Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers können Werbungskosten sein
Bewirtet ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem persönlichen Ereignis seine Mitarbeiter, kann er die Aufwendungen trotz des privaten Anlasses unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in zwei Urteilen entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Im ersten Fall ging es um einen Bundeswehrgeneral. Ihm waren für einen Empfang aus Anlass der Kommandoübergabe und der Verabschiedung in den Ruhestand Bewirtungsaufwendungen entstanden (Urteil vom 11.1.2007, Az: VI R 52/03; Abruf-Nr. 070563 ).
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Im zweiten Fall ging es um einen angestellten Geschäftsführer. Er hatte anlässlich seines Dienstjubiläum im eigenen Garten eine Feier für Betriebsangehörige veranstaltet (Urteil vom 1.2.2007, Az: VI R 25/03; Abruf-Nr. 071086 ).
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In beiden Fällen ließ der BFH die Aufwendungen der Arbeitnehmer zum Werbungskostenabzug zu, weil trotz des persönlichen Anlasses berufliche Gründe im Vordergrund standen. Um die berufliche Veranlassung zu ermitteln, bediente sich der BFH der Kriterien, die er bereits 2003 im Zusammenhang mit einer Entscheidung zu Einnahmenseite aufgestellt hatte.
In der Entscheidung aus dem Jahr 2003 ging es um ein vom Arbeitgeber ausgerichtetes Geburtstagsfest für einen leitenden Angestellten. Auch in diesem Fall kam der BFH zu dem Ergebnis, dass es sich trotz des privaten Anlasses um eine betriebliche Veranstaltung handelte. Folge: Die durch den Arbeitgeber übernommenen Kosten waren kein steuerpflichtiger Arbeitslohn (Urteil vom 28.1.2003, Az: VI R 48/99; Abruf-Nr. 030715 ).
Die damals vom BFH aufgestellten Kriterien zur Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung haben inzwischen auch Eingang in die Lohnsteuerrichtlinien gefunden (R 70 Absatz 2 Nummer 3 LStR). Danach ist für die Abgrenzung auch von Bedeutung,
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