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  • 01.06.2007 | BFH entscheidet zur Ausgabenseite

    Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers können Werbungskosten sein

    Bewirtet ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem persönlichen Ereignis seine Mitarbeiter, kann er die Aufwendungen trotz des privaten Anlasses unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in zwei Urteilen entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.

    Aufwendungen der Arbeitnehmer

    Im ersten Fall ging es um einen Bundeswehrgeneral. Ihm waren für einen Empfang aus Anlass der Kommandoübergabe und der Verabschiedung in den Ruhestand Bewirtungsaufwendungen entstanden (Urteil vom 11.1.2007, Az: VI R 52/03; Abruf-Nr.  070563 ).

    Sachverhalt

    Im Rahmen einer militärischen Veranstaltung wurden die Dienstgeschäfte auf den Nachfolger übertragen und der Bundeswehrgeneral in den Ruhestand verabschiedet. Anschließend fand im Offiziersheim ein Empfang statt. Daran nahmen Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer des Dienstherrn sowie geladene Gäste (insbesondere aus der Rüstungsindustrie) teil. Dem General wurden Kosten für Speisen und Getränke in Höhe von 1.996 DM in Rechnung gestellt. Der Dienstherr erstattete davon 1.200 DM. Die restlichen 796 DM musste der General aus eigener Tasche zahlen.

    Im zweiten Fall ging es um einen angestellten Geschäftsführer. Er hatte anlässlich seines Dienstjubiläum im eigenen Garten eine Feier für Betriebsangehörige veranstaltet (Urteil vom 1.2.2007, Az: VI R 25/03; Abruf-Nr.  071086 ).

    Sachverhalt

    Der Geschäftsführer bezog ein festes Gehalt und eine Tantieme, die etwa 2/3 seiner gesamten Bezüge ausmachte. Anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums bei dem Unternehmen richtete er ausschließlich für die Betriebsangehörigen bei sich zu Hause ein Gartenfest aus. Von den 500 eingeladenen Betriebsangehörigen nahmen etwa 320 Personen daran teil. Die zunächst von der Firma getragenen Aufwendungen für das Fest wurden später in Höhe des Nettobetrags (7.614,20 DM) mit der Tantieme des Geschäftsführers verrechnet.

    In beiden Fällen ließ der BFH die Aufwendungen der Arbeitnehmer zum Werbungskostenabzug zu, weil trotz des persönlichen Anlasses berufliche Gründe im Vordergrund standen. Um die berufliche Veranlassung zu ermitteln, bediente sich der BFH der Kriterien, die er bereits 2003 im Zusammenhang mit einer Entscheidung zu Einnahmenseite aufgestellt hatte.

    Kriterien für eine berufliche Veranlassung

    In der Entscheidung aus dem Jahr 2003 ging es um ein vom Arbeitgeber ausgerichtetes Geburtstagsfest für einen leitenden Angestellten. Auch in diesem Fall kam der BFH zu dem Ergebnis, dass es sich trotz des privaten Anlasses um eine betriebliche Veranstaltung handelte. Folge: Die durch den Arbeitgeber übernommenen Kosten waren kein steuerpflichtiger Arbeitslohn (Urteil vom 28.1.2003, Az: VI R 48/99; Abruf-Nr.  030715 ).

    Die damals vom BFH aufgestellten Kriterien zur Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung haben inzwischen auch Eingang in die Lohnsteuerrichtlinien gefunden (R 70 Absatz 2 Nummer 3 LStR). Danach ist für die Abgrenzung auch von Bedeutung,