01.03.2007 | BFH-Entscheidung
Antrag auf schlichte Änderung durch Steuerzahler - Finanzamt hat nur einen Versuch!
Wenn das Finanzamt einen Änderungsantrag des Steuerzahlers zu seinen Ungunsten nicht vollständig umsetzt, kann es später nicht einen weiteren steuererhöhenden Änderungsbescheid nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a Abgabenordnung (AO) nachschieben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 7.11.2006, Az: VI R 14/05; Abruf-Nr. 070343 ).
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Hätte das Finanzamt von sich aus den Fehler entdeckt, hätte es den Steuerbescheid 1997 unstreitig zu Lasten des GmbH-GGf ändern können (nachträglich bekannt gewordene "neue Tatsache", damit Änderungsbefugnis nach § 173 AO). Der GmbH-GGf hatte aber von sich aus die Erhöhung seiner Einkünfte des Jahres 1997 um 457.310 DM beantragt. Das ist als Antrag auf Änderung des Bescheides zuungunsten des Steuerzahlers nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a AO zu werten, so der BFH.
Für die Umsetzung dieses Antrags hat das Finanzamt aber nur einen Versuch. Im Urteilsfall erließ es einen Änderungsbescheid, in dem es die Einkünfte des GmbH-GGf nur um 162.273 DM erhöhte. Auch dieser Änderungsbescheid wurde bestandskräftig. Bei einer Betriebsprüfung bemerkte das Finanzamt später seinen Fehler. Es erließ einen weiteren Änderungsbescheid, um die noch ausstehende Differenz zu besteuern.
Zu Unrecht, so der BFH! Die Bestandskraft eines nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a AO ergangenen Steueränderungsbescheids steht einer erneuten Änderung der Steuerfestsetzung entgegen. Wenn das Finanzamt einen Änderungsantrag des Steuerzahlers zu seinen Ungunsten nicht vollständig umsetzt, ist es nicht berechtigt, einen weiteren steuererhöhenden Änderungsbescheid nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a AO nachzuschieben.
Wichtig: Im Urteilsfall griff auch keine andere Korrekturvorschrift. Insbesondere lag bei Erlass des 2. Änderungsbescheids keine neue Tatsache (§ 173 AO) mehr vor, weil der Tantiemesachverhalt dem Finanzamt bereits vor Erlass des 1. Änderungsbescheids vollständig bekannt war und damit bei Erlass des 2. Änderungsbescheids nicht mehr "neu" war.