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  • 01.11.2006 | BFH-Entscheidung

    Aufwendungen für ein Erststudium bis einschließlich 2003 abzugsfähig!

    Für die Jahre vor 2004 dürfen Aufwendungen für ein Studium direkt im Anschluss an das Abitur (Erststudium) als Werbungskosten abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) noch einmal ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 20.7.2006, Az: VI R 26/05; Abruf-Nr.  062533 ). Lesen Sie nachfolgend, wie Sie das Urteil auch jetzt noch nutzen können.

    Beachten Sie: Wir hatten Ihnen diesen Tipp bereits in der August-Ausgabe 2005 (Seite 5 ) gegeben. Durch weitere Entscheidungen des BFH zur Verlustfeststellung und zur Antragsveranlagung können jetzt noch mehr Steuerzahler ihre Werbungskosten geltend machen.

    Werbungskostenabzug für die Jahre 2003 und früher

    Für die Jahre bis 2003 können Sie die Aufwendungen für ihr Studium (zum Beispiel Fahrtkosten zur Uni, Kursgebühren, Fachliteratur, PC) bei der Einkommensteuer voll mit Ihren anderen Einkünften verrechnen.

    Ist eine Verrechnung mangels entsprechender Einkünfte nicht möglich, müssen Sie die nicht verbrauchten Verluste in einem eigenen Bescheid gesondert feststellen lassen. Dann können Sie die Verluste in späteren Jahren mit positiven Einkünften verrechnen.

    Haben Sie für die betreffenden Jahre bereits eine Steuer-Erklärung abgegeben, können Sie die Werbungskosten nur noch berücksichtigen, wenn die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind oder noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

    Bessere Karten haben Sie, wenn Sie für die betreffenden Jahre bislang keine Steuer-Erklärung abgegeben haben. Um die Werbungskosten noch geltend zu machen, haben Sie jetzt zwei Möglichkeiten.

    Antragsveranlagung