23.10.2009 | Großes Steuersparpotenzial
Aufwendungen für ein Erststudium im Anschluss an eine Berufsausbildung sind Werbungskosten
Aufwendungen für ein Erststudium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung sind als Werbungskosten abzugsfähig. Diese erfreuliche Nachricht kam jüngst vom Bundesfinanzhof (BFH). Lesen Sie, wie Studenten künftig ihre Aufwendungen steuermindernd gelten machen und wie dieses positive Urteil auch in „Altfällen“ noch wirken kann.
Entwicklung hin zum BFH-Urteil
Im Jahr 2002 hatte der BFH entschieden, dass Aufwendungen für jede Art von Fort- oder Ausbildung als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn sie im Zusammenhang mit einer (späteren) beruflichen Tätigkeit stehen.
Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung jedoch nur zum Teil umgesetzt. Kosten für ein Erststudium und für die erstmalige Berufsausbildung hat er weiterhin nur als Sonderausgaben bis maximal 4.000 Euro zugelassen (§ 10 Absatz 1 Nummer 7 und § 12 Nummer 5 Einkommensteuergesetz [EStG]). Das hatte zur Folge, dass Aufwendungen für ein Zweitstudium als Werbungskosten abgezogen werden konnten, die für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung dagegen nicht.
Positive BFH-Rechtsprechung und die Folgen
In fünf Urteilen hat der BFH jetzt entschieden, dass § 12 Nummer 5 EStG kein Abzugsverbot für Werbungskosten enthält. Die Vorschrift bestimme lediglich, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehle. Diese Typisierung erstreckt sich nach Auffassung des BFH jedoch nicht auf Studenten, die erstmalig ein Studium als Zweitausbildung absolvieren. In folgenden Fällen hat der BFH deshalb den Werbungskostenabzug zugelassen:
BFH-Urteile vom 18. Juni 2009
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