01.06.2006 | BFH gewährt Werbungskostenabzug
Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf einen Versorgungsausgleich
Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehepartner an seinen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Regelungen über den Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidung können zwischen den Ehepartnern frei vereinbart werden. Beamte können dabei ihre Altersbezüge in der Regel aber nicht auf ihren Ehepartner übertragen. Daher wird in solchen Fällen der Pensionsanspruch gekürzt und dem anderen Partner ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft. Möchte der Beamte durch Ausgleichszahlungen an den Dienstherren seinen bisherigen Anspruch erhalten, kann er diese Zahlungen als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Das gilt auch für Schuldzinsen, wenn er für die Ausgleichszahlung einen Kredit aufgenommen hat.
Diese bereits geltende Grundregel hat der BFH jetzt bestätigt und auf Ausgleichszahlungen unter Ehepartnern erweitert. In einem Fall hatte ein Ehepaar im Rahmen des Scheidungsverfahrens vereinbart, dass der verbeamtete Ehepartner dem anderen im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Ausgleichszahlung leistet. Damit wollte der Beamte eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge abwenden (Urteil vom 8.3.2006, Az: IX R 107/00; Abruf-Nr. 060900 ). In einen zweiten Fall war bereits vorab im Ehevertrag der Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung durch eine Ausgleichszahlung vereinbart worden (Urteil vom 8.3.2006, Az: IX R 78/01; Abruf-Nr. 060899 ).
Solche Ausgleichszahlungen können vom verpflichteten Ehepartner als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn er damit die Kürzung seiner später voll steuerpflichtigen Versorgungsbezüge vermeidet. Muss er die Ausgleichszahlungen fremdfinanzieren, kann er die Schuldzinsen ebenfalls abziehen.
Beachten Sie: Anders sieht es bei Aufwendungen aus, die für Ansprüche aus gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus berufsständischen Vor-sorgungseinrichtungen getätigt werden. Hier sind Beitragszahlungen zur Erhöhung der eigenen Anwartschaft bislang lediglich Vorsorge-auf-wendungen, denn es handelt sich um Anschaffungskosten für das Renten-stammrecht. Ausgleichszahlungen gelten als irrelevante Vorgänge auf der Vermögensebene. Ob diese Sichtweise in Hinsicht auf die Änderungen durch das Alters-einkünftegesetz weiter Bestand hat, musste der BFH nicht entscheiden.
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