24.08.2009 | BFH hat entschieden
Kinder zahlen für Unterbringung der Eltern im Heim - Renteneinkünfte sind zu berücksichtigen
Müssen Kinder sich an den Kosten für die Unterbringung ihrer Eltern im Heim beteiligen, können sie Unterhaltszahlungen geltend machen. Doch der steuermindernde Abzug scheitert in der Regel, weil das Finanzamt die Renteneinkünfte der Eltern berücksichtigt. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt leider entschieden hat.
Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung
Ist ein Elternteil in einem Heim untergebracht und reichen die eigenen Mittel nicht aus, um die Kosten zu begleichen, fordert der Sozialhilfeträger den Restbetrag von den Kindern. Diese können ihre Zahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen. Den Höchstbetrag von 7.680 Euro gibt es aber nur, wenn der Elternteil höchstens 624 Euro im Jahr an eigenen „Einkünften und Bezügen“ hat. Was über 624 Euro hinausgeht, kürzt den Höchstbetrag.
Zu den Einkünften und Bezügen des Elternteils gehören dabei auch Renten und Pensionen, die der Sozialhilfeträger wegen der Heimunterbringung direkt einbehält. Das hat der BFH jetzt bestätigt (Urteil vom 26.3.2009, Az: VI R 60/08; Abruf-Nr. 092512). Damit dürfte in vielen Fällen ein Abzug der Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG ausscheiden.
Abzug als allgemeine außergewöhnliche Belastung
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