24.08.2009 | BFH macht eine Ausnahme
Aufwand des Sohnes bei Nießbrauch der Eltern als vorweggenommene Werbungskosten
Trägt der Eigentümer eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks Aufwendungen, können diese ausnahmsweise vorab entstandene Werbungskosten sein, wenn er sie im eigenen Interesse als künftiger Nutzer des Hauses getätigt hat und der Nießbrauch in nächster Zeit aufgehoben werden soll. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die steuerliche Grundregel zur Berücksichtigung von Aufwendungen
Reparaturen an einem Mietwohngrundstück kann normalerweise nur der Eigentümer als Werbungskosten berücksichtigen. Sollen Kinder ein Mietwohngrundstück der Eltern übernehmen und stehen größere Reparaturen an, sollten sie mit dem Beginn der Reparaturen - um steuerlich auf Nummer sicher zu gehen - bis nach dem Notartermin zur Eigentumsübertragung warten.
Beachten Sie: Ist das Mietwohngrundstück mit einem Nießbrauch zugunsten der Eltern belastet, erzielt das mit dem Nießbrauch belastete Kind generell keine Einkünfte mit dem Objekt und kann auch von ihm getragene Aufwendungen nicht steuermindernd geltend machen.
Nießbrauch sollte beendet werden
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