· Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung
Bauträger-Insolvenzen: So können Wohnungskäufer Verluste steuerlich abschreiben
von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz
| Die Zins- und Preisentwicklung auf dem Bau hat dazu geführt, dass immer mehr große Bauträger und Projektentwickler in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten bzw. gar insolvent werden. Nicht wenigen Wohnungskäufern und Investoren droht deshalb der Verlust des eingesetzten Kapitals. SSP zeigt, wie der Wegfall der Investition bzw. die Rückabwicklung der Verträge einkommensteuerlich aufgefangen werden können. |
Wann der Abzug als vergebliche Werbungskosten möglich ist
Werden Aufwendungen für ein künftiges Vermietungsobjekt getätigt, sind diese vorab als Werbungskosten abzugsfähig, sofern ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem konkreten Objekt besteht. Da (noch) keine laufenden Einnahmen erzielt werden, legt die Finanzverwaltung an den Werbungskostenabzug einen strengen Maßstab an. Konnte die Einkunftserzielungabsicht aber glaubhaft gemacht werden, können Aufwendungen auch nach Aufhebung oder Rückabwicklung des Kaufvertrags bzw. bei Insolvenzverlust des Kapitals als vergebliche Werbungskosten abgezogen werden (BFH, Urteil vom 07.06.2006, Az. IX R 45/05, Abruf-Nr. 062813). Solche vergeblichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind z. B.
- Anwalts- und Notarkosten für den Abschluss und die Aufhebung des Kaufvertrags,
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