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  • 01.05.2004 | BFH mit positiver Entscheidung

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH

    Gute Nachrichten für verheiratete, nicht sozialversicherungspflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) kommen vom Bundesfinanzhof (BFH): Hat der GmbH-GGf keinen Anspruch auf eine Altersversorgung durch die GmbH, darf der Vorwegabzug des Ehepaars nicht um 16 Prozent des Arbeitslohns des GmbH-GGf gekürzt werden (Urteil vom 3.12.2003, Az: XI R 11/03; Abruf-Nr.  040825 ). Mit dieser Entscheidung hat der BFH eine im Jahr 2001 erfolgte Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) für nichtig erklärt.

    Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen

    Als Alleinstehender können Sie Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge) bis maximal 2.001  Euro im Jahr als Sonderausgaben abziehen. Für Ehepaare gilt ein Höchstbetrag von 4.002  Euro. Ein darüber hinausgehender Abzug - der so genannte Vorwegabzug - von bis zu 3.068 Euro (Ehepaare 6.136 Euro) ist möglich, wenn Sie Ihre Vorsorgeaufwendungen komplett allein bestreiten müssen.

    Der Vorwegabzug wird um 16 Prozent der Einnahmen aus der nichtselbstständigen Tätigkeit gekürzt, wenn

  • Ihr Arbeitgeber für Sie Zukunftssicherungsleistungen im Sinne von §  3 Nummer 62 Einkommensteuergesetz (EStG) erbringt (zum Beispiel den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung) oder
  • Sie zum Personenkreis des §  10c Absatz 3 Nummer 1 und 2 EStG gehören (zum Beispiel Beamte oder GmbH-GGf mit Anspruch auf eine Altersversorgung).

    Nicht sozialversicherungspflichtige GmbH-GGf ohne Anspruch auf eine Altersversorgung erhalten somit den ungekürzten Vorwegabzug.

    Auffassung der Finanzverwaltung