01.05.2004 | BFH mit positiver Entscheidung
Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH
Gute Nachrichten für verheiratete, nicht sozialversicherungspflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) kommen vom Bundesfinanzhof (BFH): Hat der GmbH-GGf keinen Anspruch auf eine Altersversorgung durch die GmbH, darf der Vorwegabzug des Ehepaars nicht um 16 Prozent des Arbeitslohns des GmbH-GGf gekürzt werden (Urteil vom 3.12.2003, Az: XI R 11/03; Abruf-Nr. 040825 ). Mit dieser Entscheidung hat der BFH eine im Jahr 2001 erfolgte Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) für nichtig erklärt.
Als Alleinstehender können Sie Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge) bis maximal 2.001 Euro im Jahr als Sonderausgaben abziehen. Für Ehepaare gilt ein Höchstbetrag von 4.002 Euro. Ein darüber hinausgehender Abzug - der so genannte Vorwegabzug - von bis zu 3.068 Euro (Ehepaare 6.136 Euro) ist möglich, wenn Sie Ihre Vorsorgeaufwendungen komplett allein bestreiten müssen.
Der Vorwegabzug wird um 16 Prozent der Einnahmen aus der nichtselbstständigen Tätigkeit gekürzt, wenn
Ihr Arbeitgeber für Sie Zukunftssicherungsleistungen im Sinne von § 3 Nummer 62 Einkommensteuergesetz (EStG) erbringt (zum Beispiel den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung) oder |
Sie zum Personenkreis des § 10c Absatz 3 Nummer 1 und 2 EStG gehören (zum Beispiel Beamte oder GmbH-GGf mit Anspruch auf eine Altersversorgung). |
Nicht sozialversicherungspflichtige GmbH-GGf ohne Anspruch auf eine Altersversorgung erhalten somit den ungekürzten Vorwegabzug.
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