01.07.2003 | Überblick behalten
Neue Entwicklungen beim Abzug von Vorsorgeaufwendungen
Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen gehört zu den umstrittensten Regelungen im Steuerrecht. Für Streit sorgt zum einem der begrenzte Abzug der Aufwendungen und zum anderem die Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehepaaren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt "ernstliche Zweifel" an der Verwaltungspraxis angemeldet. Im folgenden Beitrag bringen wir Sie auf den Stand der Dinge.
Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge) darf ein Alleinstehender bis maximal 2.001 Euro im Jahr (Ehepaare bis 4.002 Euro) als Sonderausgaben abziehen. Ein darüber hinausgehender Abzug - der so genannte Vorwegabzug - von bis zu 3.068 Euro (Ehepaare 6.136 Euro) wird um 16 Prozent der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gekürzt, wenn der Arbeitgeber Beiträge zur Zukunftssicherung leistet, die nach § 3 Nummer 62 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind. Der Vorwegabzug soll Gewerbetreibenden, Freiberuflern und von Kapitaleinkünften oder Mieteinnahmen lebenden Steuerpflichtigen zugute kommen (§ 10 Absatz 3 EStG), die selbst für ihre Zukunftssicherung sorgen müssen.
Die Kürzung des Vorwegabzugs ist besonders nachteilig für Ehepaare, bei denen beide Ehepartner Arbeitslohn beziehen aber nur einer steuerfreie Zukunftsleistungen erhält. Die Finanzverwaltung kürzt nämlich den gemeinsamen Vorwegabzug um 16 Prozent des Arbeitslohns beider Ehegatten (R 106 Satz 3 Einkommensteuer-Richtlinien). Davon betroffen sind insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer, die von ihrer GmbH keine Altersversorgung zugesagt bekommen haben.
Ob diese Kürzung rechtmäßig ist, hält der BFH für "ernstlich zweifelhaft". Er hat deshalb einem Ehepaar in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung vorerst Recht gegeben (Beschluss vom 14.4.2003, Az: XI B 226/02; Abruf-Nr. 031284 ). Eine endgültige Entscheidung bleibt einem späteren Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Unser Tipp: Wenn Sie dem BFH nicht trauen, können Sie die Kürzung des Vorwegabzugs durch eine getrennte Veranlagung reduzieren. Die wirkt sich aber nur vorteilhaft aus, wenn kein großes Einkunftsgefälle zwischen den Ehepartnern besteht. Prüfen Sie daher, ob die Zusammenveranlagung trotz fehlendem bzw. gekürztem Vorwegabzug nicht dennoch günstiger ist.
Wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde ergehen derzeit alle Steuerbescheide hinsichtlich des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen vorläufig. Unklar war anfänglich, ob auch die Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehepaaren unter den Vorläufigkeitsvermerk fällt. Die Vertreter der obersten Finanzbehörden haben sich inzwischen darauf verständigt, dass auch diese Fälle vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst sind (Finanzministerium Saarland, Erlass vom 30.1.2003, Az: B/1 - 1 - 5/2003 - S 0338, DStR 2003, 467).
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