01.09.2005 | BFH mit positiver Entscheidung
Wechsel zwischen Entfernungspauschale und Nachweis der tatsächlichen Kosten möglich!
Ein Arbeitnehmer kann für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Aufwendungen für die an einzelnen Tagen benutzten öffentlichen Verkehrsmittel auch dann als Werbungskosten abziehen, wenn er für die übrigen Arbeitstage die Entfernungspauschale geltend macht. Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) ein positives Urteil des Finanzgerichts München (März-Ausgabe 2005, Seite 8 ).
Die Finanzverwaltung ließ bislang keine taggenaue sondern nur eine auf das Kalenderjahr bezogene Vergleichsrechnung zu. Ein Wechsel innerhalb des Kalenderjahrs war somit nicht möglich.
Anders der BFH: Das Gesetz verlange nicht, dass im ganzen Jahr nur die Entfernungspauschale oder nur die tatsächlichen Kosten für die öffentlicher Verkehrmittel geltend gemacht werden dürften (Urteil vom 11.5.2005, Az: VI R 40/04; Abruf-Nr. 052005 ). Der Arbeitnehmer darf daher Tag für Tag die jeweils günstigere Variante ansetzen.
Die BFH-Entscheidung eröffnet Gestaltungsspielräume. Durch die richtige Wahl zwischen den tatsächlich angefallenen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und der Entfernungspauschale können Sie Ihren Werbungskostenabzug maximieren. Das gilt insbesondere in folgenden Fällen:
Sie nutzen nur öffentliche Verkehrsmittel. Für einen bestimmten Zeitraum ist aber die Entfernungspauschale günstiger (Beispiel 1). |
Sie nutzen verschiedene Verkehrsmittel (Beispiel 2). |
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