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  • 01.03.2005 | Finanzgericht entscheidet positiv

    Günstigerprüfung bei der Benutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel

    Nutzen Sie als Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel können Sie statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten ansetzen, wenn dies günstiger ist. Die Finanzverwaltung will dabei aber nur eine auf das Kalenderjahr bezogene Vergleichsrechnung zulassen. Dies schließt einen Wechsel vom Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen zum Ansatz der Entfernungspauschale innerhalb eines Kalenderjahrs aus. Dieser Auffassung hat das Finanzgericht (FG) München jetzt widersprochen.

    Entscheidung des FG München

    Legt ein Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zeitweise (zum Beispiel in den Wintermonaten) mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, ist für jeden Arbeitstag zu prüfen, ob der Ansatz der Entfernungspauschale oder der tatsächlichen Kosten günstiger ist (Urteil vom 9.7.2004, Az: 8 K 4370/03; Abruf-Nr.  043238 ). Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergäbe sich nicht, dass es sich bei der Entfernungspauschale um eine Jahrespauschale handelt.

    Beispiel

    Frau Klein fährt in den Monaten November bis Februar an insgesamt 80 Arbeitstagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Arbeitsstätte. Die Kosten dafür betragen 680 Euro. In den anderen Monaten fährt sie an insgesamt 150 Tagen mit ihrem Pkw. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 25 km. Für die Fahrten mit dem eigenen Pkw beträgt die Entfernungspauschale 1.125 Euro.

    Jahresrechnung Finanzverwaltung  
    Entfernungspauschale (230 Tage x 0,30 Euro x 25 km) 1.725 Euro
    Vergleich Kosten öffentliche Verkehrsmittel 680 Euro
    abziehbare Aufwendungen 1.725 Euro
    Taggenaue Berechnung FG München
    Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln 680 Euro
    Fahrten mit eigenen Pkw (150 Tage x 0,30 Euro x 25 km) 1.125 Euro
    abziehbare Aufwendungen 1.805 Euro

    Durch die taggenaue Berechnung kann Frau Klein 80 Euro mehr Werbungskosten geltend machen.

    Unser Tipp: Setzen Sie in Ihrer Steuer-Erklärung den höchstmöglichen Betrag an. Legen Sie Einspruch ein, wenn Ihr Finanzamt nur den geringeren Betrag zulässt. Beantragen Sie Ruhen des Verfahren, bis der Bundesfinanzhof das anhängige Verfahren entschieden hat (Az: VI R 40/04).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 8 | ID 96267