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  • 01.10.2007 | BFH öffnet ein Hintertürchen

    Aktuelle Rechtsprechung zur Änderung von bestandskräftigen Kindergeldbescheiden

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge beim Kindergeld ist jetzt seit über zwei Jahren in der Welt. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) ist noch immer mit der Frage beschäftigt, inwieweit bestandskräftige Kindergeldbescheide geändert werden können. Der folgende Beitrag bringt Sie auf den Stand der Dinge und zeigt, dass es neue Hoffnung gibt. 

     

    Hintergrund: Auch wenn die nachträgliche Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge dazu führt, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag unterschreiten, haben es die Familienkassen bislang abgelehnt, bestandskräftige Kindergeldbescheide zu ändern. Die Finanzgerichte haben dagegen vielfach den Eltern Recht gegeben. Der BFH hat aber leider die meisten dieser positiven Urteile wieder geschluckt. 

    „Wichtiger Hinweis“ der Familienkassen

    Einige Finanzgerichte hatten entschieden, dass der von der Familienkasse in den Kindergeldbescheiden verwendete Zusatz „Wichtiger Hinweis“ die Rechtsbehelfsfrist nicht beginnen lasse (Ausgabe 11/2006, Seite 6).  

     

    Der BFH sieht das leider anders. Der ablehnende Kindergeldbescheid wird trotz des Zusatzes bestandkräftig. Der BFH sieht in dem Hinweis der Familienkasse weder einen Verstoß gegen Treu und Glauben noch eine Zusage der Familienkasse, sie werde den Bescheid in jedem Fall ändern, wenn sich die Höhe der Einkünfte und Bezüge ändern sollte (Urteile vom 15.3.2007, Az: III R 39/06 und III R 57/06; Abruf-Nr. 072872 und 072876).