22.02.2008 | BFH verwirft Ansicht der Finanzverwaltung
Steuerliche Folgen von Zuzahlungen eines Arbeitnehmers beim Dienstwagen
Dürfen Sie als Arbeitnehmer Ihren Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen, müssen Sie dafür einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jetzt mit den steuerlichen Folgen von Zahlungen eines Arbeitnehmers für den Dienstwagen beschäftigt.
Beachten Sie: Der hat die bisherige Vorgehensweise der Finanzverwaltung in weiten Teilen verworfen. Es bleibt daher abzuwarten, inwieweit die Finanzverwaltung die Rechtsauffassung des BFH übernehmen wird.
Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten
Leisten Sie eine Zuzahlung zum Kaufpreis, können Sie sie als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Das gilt unabhängig davon, ob der geldwerte Vorteil anhand der „Ein-Prozent-Regelung“ oder mit einem Fahrtenbuch ermittelt wird. Die Zuzahlung ist gleichmäßig auf die Jahre zu verteilen, in denen Sie das Fahrzeug vo-raussichtlich nutzen werden. Die Nutzungsdauer muss je nach Einzelfall geschätzt werden (Urteil vom 18.10.2007, Az: VI R 59/06; Abruf-Nr. 073875).
Beachten Sie: Damit kann Ihnen nicht mehr ein Teil Ihrer Zuzahlung steuerlich verloren gehen. Denn bislang hat die Finanzverwaltung einen Abzug nur im Zahlungsjahr zugelassen. „Überhänge“ konnten nicht übertragen werden (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien [LStR]).
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