20.04.2009 | BMF-Schreiben
Steuerliche Folgen von Zuzahlungen
des Arbeitnehmers beim Dienstwagen
Leisten Sie als Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten Ihres Dienstwagens, gehen Ihnen die Zahlungen künftig nicht mehr verloren, wenn der geldwerte Vorteil nach der „Ein-Prozent-Regelung“ im Zahlungsjahr geringer ist als die Zuzahlung.
Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten
Dürfen Sie mit Ihrem Dienstwagen auch privat fahren, müssen Sie den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Leisten Sie eine Zuzahlung zum Kaufpreis, mindert die Zuzahlung den nach der „Ein-Prozent-Regelung“ ermittelten geldwerten Vorteil, bislang allerdings nur im Jahr der Zahlung. „Überhänge“ konnten Sie nicht übertragen. Das führte dazu, dass Ihnen Teile der Zuzahlung steuerlich verloren gingen (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien [LStR]).
2007 hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass Sie die Zuzahlung als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen können, gleichmäßig verteilt auf die Jahre, in denen Sie den Dienstwagen voraussichtlich nutzen werden (Urteil vom 18.10.2007, Az: VI R 59/06; Abruf-Nr. 073875; Ausgabe 3/2008, Seite 9).
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt erklärt, dass es das BFH-Urteil nicht anwenden will, es im Ergebnis aber trotzdem umgesetzt werden soll (Schreiben vom 6.2.2009, Az: IV C 5 - S 2334/08/10003; Abruf-Nr. 090592). Ihre Zuzahlungen können daher künftig auch über das Jahr der Zahlung hinaus mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden.
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