17.12.2010 | BMF sorgt für Klarheit
Geringwertige Wirtschaftsgüter: So nutzen Sie das Wahlrecht optimal
Ab 2010 besteht bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) ein Wahlrecht zwischen der alten Sofortabschreibung (410-Euro-Grenze) und der Einstellung in einen Sammelposten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt die Fragen geklärt, die bislang offen waren. Wir stellen Ihnen das BMF-Schreiben vor und zeigen Ihnen, wie Sie das Wahlrecht optimal nutzen.
Wirtschaftsgut muss drei Voraussetzungen erfüllen
Die Sofortabschreibung bzw. der Sammelposten kommt in Frage für
- abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- die selbstständig nutzbar sind und
- deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.
Praxishinweis
Sind Sie nicht sicher, ob das Wirtschaftsgut als selbstständig nutzbar gilt, lohnt ein Blick in die Einkommensteuer-Richtlinien. Unter H 6.13 finden Sie ein ABC der selbstständig und nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter; nachfolgend einige Beispiele:
Nicht selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter:
Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter (vgl. H 6.13 EStH):
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Wichtig: Bei den Höchstgrenzen (150 Euro, 410 Euro und 1.000 Euro) hinsichtlich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AK/HK) sind die Nettowerte zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der Steuerzahler kein Recht zum Vorsteuerabzug hat (zum Beispiel Versicherungsvermittler). Zahlungsabzüge (Rabatte, Skonti etc.) mindern die Anschaffungskosten (BMF, Schreiben vom 30.9.2010, Az: IV C 6 - S 2180/09/10001, Abruf-Nr. 103399).
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