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  • 17.12.2010 | BMF sorgt für Klarheit

    Geringwertige Wirtschaftsgüter: So nutzen Sie das Wahlrecht optimal

    Ab 2010 besteht bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) ein Wahlrecht zwischen der alten Sofortabschreibung (410-Euro-Grenze) und der Einstellung in einen Sammelposten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt die Fragen geklärt, die bislang offen waren. Wir stellen Ihnen das BMF-Schreiben vor und zeigen Ihnen, wie Sie das Wahlrecht optimal nutzen.  

    Wirtschaftsgut muss drei Voraussetzungen erfüllen

    Die Sofortabschreibung bzw. der Sammelposten kommt in Frage für  

    • abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
    • die selbstständig nutzbar sind und
    • deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.

     

    Praxishinweis

    Sind Sie nicht sicher, ob das Wirtschaftsgut als selbstständig nutzbar gilt, lohnt ein Blick in die Einkommensteuer-Richtlinien. Unter H 6.13 finden Sie ein ABC der selbstständig und nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter; nachfolgend einige Beispiele:  

     

    Nicht selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter:  

    • Peripheriegeräte einer PC-Anlage wie Drucker nur mit Druckfunktion, Scanner, Tastatur; nicht jedoch sogenannte Kombinationsgeräte und externe Datenspeicher
    • EDV-Kabel nebst Zubehör zur Vernetzung einer EDV-Anlage, Kabelschächte und Steckdosen, die der Verbindung von Peripheriegeräten und Zentraleinheit dienen
    • Regalteile
    • Elektromotoren oder Werkzeugteile an Maschinen

     

    Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter (vgl. H 6.13 EStH):  

    • Bibliothek eines Rechtsanwalts
    • Einrichtungsgegenstände
    • Instrumentarium eines Arztes, auch als Grundausstattung
    • Schreibtischkombinationsteile (Rollcontainer, Computerbeistelltisch).

     

    Wichtig: Bei den Höchstgrenzen (150 Euro, 410 Euro und 1.000 Euro) hinsichtlich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AK/HK) sind die Nettowerte zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der Steuerzahler kein Recht zum Vorsteuerabzug hat (zum Beispiel Versicherungsvermittler). Zahlungsabzüge (Rabatte, Skonti etc.) mindern die Anschaffungskosten (BMF, Schreiben vom 30.9.2010, Az: IV C 6 - S 2180/09/10001, Abruf-Nr. 103399).  

    Diese Wahlmöglichkeiten bestehen?

    Bei Aufwendungen bis zu 1.000 Euro haben Sie ein Wahlrecht: