01.05.2006 | Buchführung
Abgabe der Anlage EÜR wird für 2005 nicht immer verlangt
Einnahmen-Überschuss-Rechner müssen erstmals für 2005 eine Gewinnermittlung nach der amtlichen Anlage EÜR abgeben, wenn die Betriebseinnahmen über 17.500 Euro liegen. Geben sie die Anlage nicht ab, kann ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden. Ein Verspätungszuschlag ist hingegen nicht möglich, weil die Anlage EÜR nicht Teil der Steuer-Erklärung ist.
Unser Tipp: Die Finanzämter sind angehalten, nur auf der Abgabe der Anlage zu bestehen, wenn für 2005 eine Überprüfung der Einnahme-Überschuss-Rechnung auf Grund der Risikoklasse ohnehin vorgesehen ist. Die Veranlagung kann auch ohne die Anlage EÜR durchgeführt werden, wenn sich alle erforderlichen Daten aus der formlosen Gewinnermittlung ergeben. Auf die Abgabepflicht der Anlage EÜR für die Folgejahre soll dann mittels Erläuterungstext im Steuerbescheid hingewiesen werden.
Beachten Sie: Die Einführung der Anlage EÜR wurde immer damit begründet, man wolle eine Erleichterung für kleine und mittelständische Unternehmen schaffen und fehlerhafte Eingaben vermeiden. Die Praxis sieht anders aus. Bei Nichtabgabe der Anlage EÜR ist die maschinelle Risikoüberprüfung nur noch eingeschränkt möglich. Daraus wird ersichtlich, dass die Finanzverwaltung das Formular vorrangig zur EDV-mäßigen Auswertung benötigt. (Oberfinanzdirektion Rheinland, Verfügung vom 21.2.2006, Az: S 2500 - 1000 - St 1; Abruf-Nr. 060974 )