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  • 01.08.2007 | Buchführung

    Anhebung der Gewinngrenze für Buchführungspflicht

    Durch das „Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz“ (Abruf-Nr. 072172) wurde die Gewinngrenze für die Buchführungspflicht zum 1. Januar 2008 auf 50.000 Euro (bisher 30.000 Euro) angehoben. Das heißt: Buchführungspflichtig nach § 141 Abgabenordnung sind Sie künftig nur, wenn Ihr Umsatz mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr beträgt oder Ihr Gewinn höher ist als 50.000 Euro. Erreichen Sie beide Grenzen nicht, können Sie Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. 

    Unser Tipp: Eine Übergangsregelung sieht vor, dass Sie auch 2007 nicht buchführungspflichtig werden, wenn Sie 2007 nur die bisherige Grenze (30.000 Euro) überschreiten, nicht aber die neue Grenze (50.000 Euro). 

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 5 | ID 111468