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  • 01.02.2003 | Bundesfinanzhof erkennt die Zeichen der Zeit

    Berufsbegleitendes Erststudium und Umschulung als Fortbildung anerkannt

    Die Abgrenzung zwischen Fort- und Ausbildung ist ein steuerlicher Dauerbrenner. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt die Kritik von Finanzgerichten und Literatur angenommen und seine restriktive Rechtsprechung geändert. Erfreuliche Folge: Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen während des Berufslebens sind künftig in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Einzelheiten dazu lesen Sie im folgenden Beitrag.

    Hintergrund der Diskussion um die Frage Aus- oder Fortbildung ist die Tatsache, dass Ausbildungskosten nur beschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden können. Und zwar maximal in Höhe 1.227 Euro bei auswärtiger Unterbringung und in allen anderen Fällen bis zu 920 Euro im Jahr. Handelt es sich dagegen um eine Fortbildung werden die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt. Bisher ging der BFH nur dann von einer Fortbildung aus, wenn Kenntnisse im ausgeübten Beruf erlangt bzw. vertieft wurden. Viele Bildungsmaßnahmen (zum Beispiel Umschulungen) wurden daher als Ausbildung eingestuft.

    Die Entscheidungen des BFH

    In den folgenden beiden Fällen hat der BFH jetzt entschieden, dass die Aufwendungen sofort als Werbungskosten abgezogen werden können, obwohl die Bildungsmaßnahme die Basis für ein anderes Berufsfeld schuf bzw. einen Berufswechsel vorbereitete:

  • Ein berufsbegleitendes Hochschulstudium (Erststudium) (Urteil vom 17.12.2002, Az: VI R 137/01; Abruf-Nr.  030050 )
  • Eine Umschulung in einen anderen Beruf (Urteil vom 4.12.2002, Az: VI R 120/01; Abruf-Nr.  03005

    Im ersten Fall war eine gelernte Rechtsanwaltsgehilfin, die zusätzlich den Abschluss "Staatlich geprüfte Betriebswirtin" erworben hatte, als Personalreferentin bei einer Bank tätig. Um die Stelle endgültig zu erhalten, forderte die Bank von ihr einen akademischen Studienabschluss, den sie durch ein berufsbegleitendes Fernstudium erwarb. Im zweiten Fall hatte eine gelernte Industriekauffrau nach längerer Arbeitslosigkeit einen Lehrgang für die Fahrlehrerausbildung absolviert. Nach Bestehen der Prüfung arbeitete sie als angestellte Fahrlehrerin und unterhält mittlerweile eine eigene Fahrschule.

    Begründung des BFH