01.02.2007 | Bundesfinanzhof findet klare Worte
Keine neue Spekulationsfrist bei Grundstücksentnahme vor dem 1. Januar 1999
Haben Sie ein Grundstück vor dem 1. Januar 1999 aus Ihrem Betriebsvermögen entnommen, beginnt die zehnjährige Spekulationsfrist nicht neu zu laufen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden.
Im Jahr 1999 wurde die Besteuerung von privaten Grundstücksverkäufen durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre drastisch verschärft. Gleichzeitig wurde die Entnahme aus einem Betriebsvermögen einem Kauf gleichgestellt (§ 23 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]).
Das heißt: Wenn Sie ein Grundstück aus Ihrem Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführen (zum Beispiel bei einer Betriebsaufgabe), beginnt mit der Entnahme die zehnjährige Spekulationsfrist neu zu laufen. Bei einem Verkauf innerhalb der zehn Jahre müssen Sie dann den Verkaufserlös abzüglich des Entnahmewerts, bereinigt um die inzwischen vorgenommenen Abschreibungen, als Spekulationsgewinn versteuern.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollte das auch rückwirkend für Entnahmen vor 1999 gelten (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 5.10.2000, Az: IV C 3 - S 2256 - 263/00; Abruf-Nr. 001381 ). Haben Sie zum Beispiel 1997 ein Grundstück entnommen, müssten Sie bis 2007 warten, um es steuerfrei verkaufen zu können. Diese rückwirkende Anwendung hat der BFH jetzt gekippt (Urteil vom 18.10.2006, Az: IX R 5/06; Abruf-Nr. 063443 ). Die Regelung, wonach eine Entnahme eine neue Spekulationsfrist auslöst, darf erst für Entnahmen ab dem 1. Januar 1999 gelten.
Begründung: Dass eine in der Vergangenheit nicht eingetretene Rechtsfolge (Entnahme = Kauf) durch eine Fiktion nachträglich als eingetreten gelten soll, vermag der BFH dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Der BFH hat diese Entscheidung bewusst unabhängig davon getroffen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) noch zur rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist entscheiden muss (Az: 2 BvL 2/04, März-Ausgabe 2004, Seite 7 ).
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