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  • 01.12.2005 | Bundesfinanzhof mit der günstigsten Lösung

    Kein Progressionsvorbehalt für Leistungen der Krankenkasse bei Krankheit des Ehepartners

    Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an nahe Angehörige sind steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

    Erstattung von Verdienstausfall durch die Krankenkasse

    Muss ein Familienvater wegen Krankheit seiner Ehefrau unbezahlt Urlaub nehmen, um den Haushalt der Familie zu führen, kann die Krankenkasse seinen Verdienstausfall erstatten. Grundsätzlich hat zwar die versicherte Ehefrau Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Sie kann aber auch eine Ersatzkraft beschaffen. Übernimmt der Ehemann (oder ein Verwandter/Verschwägerter bis zum zweiten Grad) diese Aufgabe, kann die Krankenkasse den Verdienstausfall erstatten (§  38 Absatz 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch V).

    Zahlungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt

    Bislang unterwarfen die Finanzämter die Zahlungen dem Progressionsvorbehalt (§  32b Einkommensteuergesetz [EStG]). Die Einnahmen blieben steuerfrei, erhöhten aber den Steuersatz für das restliche Einkommen.

    Damit ist jetzt Schluss: Die Erstattung des Verdienstausfalls führt weder beim Versicherten noch beim Hilfe-leistenden zum Bezug einer Lohnersatzleistung im Sinne des §  32b Absatz 1 Nummer 1b EStG. Dem Hilfeleistenden kann die Leistung nicht als eigene Einnahme zugeordnet werden. Für den Versicherten als Zahlungsempfänger stellt die Leistung keinen Lohnersatz dar, weil sie nicht an Stelle eines eigenen Lohnanspruchs tritt (Urteil vom 17.6.2005, Az: VI R 109/00; Abruf-Nr.  052626 ).

    Beispiel

    Herr Müller ist Alleinverdiener. Seine Frau kümmert sich um die zwei- und vierjährigen Töchter. Als sie länger erkrankt, nimmt Herr Müller unbezahlten Urlaub, um seine Familie zu versorgen. Die Krankenkasse zahlt 2.000 Euro für den Verdienstausfall. Das zu versteuernde Einkommen der Familie beträgt 30.000 Euro.

      ohne Progressionsvorbehalt mit Progressionsvorbehalt
    Einkommensteuer 3.084 Euro 3.363 Euro*

    * 30.000 Euro x 11,21 % (= Durschnittssteuersatz auf 32.000 Euro)

    Durch das BFH-Urteil spart Familie Müller 279 Euro (3.363 Euro ./. 3.084 Euro).

    Beachten Sie: Es ist unerheblich, ob die Krankenkasse an die Ehefrau, auf ein gemeinsames Konto oder direkt an den Ehegatten überweist.