01.12.2006 | Bundesfinanzhof mit positiven Entscheidungen
Werbungskostenabzug für Vergleichzahlungen oder Schadensersatz wegen Vertragsauflösung
Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn Sie - nachdem Sie das Scheitern Ihrer Investition erkannt haben - etwas aufwenden, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen. Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt auf zwei Vermietungsfälle angewandt und den betroffenen "Vermietern" den Werbungskostenabzug zugestanden.
Wer ein zur Vermietung vorgesehenes Gebäude kauft, dann aber aus dem Vertrag aussteigt und deswegen Schadenersatz zahlen muss, kann diese Zahlung als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in folgendem Fall entschieden:
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Beachten Sie: Die Vereinbarung über den Schadenersatz muss nicht gerichtlich (zum Beispiel durch einen Prozessvergleich) zu Stande kommen. Auch eine wie im Urteilsfall außergerichtlich vereinbarte Schadenersatzzahlung kann abgesetzt werden. Entscheidend ist nur, dass das Loskommen von der gescheiterten Investition, und nicht andere private Gründe, für das Scheitern des Vorhabens und die damit verbundene Schadenersatzzahlung ursächlich war. Im Urteilsfall gab es nur einen Grund: Die Bank hatte ihre Finanzierungszusage wieder zurückgezogen (Urteil vom 7.6.2006, Az: IX R 45/05; Abruf-Nr. 062813 ).
In dem zweiten Fall schloss ein Ehepaar mit einem Bauträger einen Vertrag über eine noch zu errichtende und zur Vermietung vorgesehene Eigentumswohnung. Der Bauträger erfüllte aber seine Verpflichtungen nicht vollständig und dazu noch fehlerhaft. Die Sache ging vor Gericht und es wurde ein Vergleich geschlossen. Der Vertrag wurde aufgehoben und das Ehepaar musste 60.000 DM an den Bauträger zahlen.
Diese 60.000 DM und weitere 6.692 DM Prozesskosten machte das Ehepaar als vergebliche Aufwendungen bei den Vermietungseinkünften geltend. Zu Recht, entschied der BFH. Zwar sind die Kosten erst nach Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht entstanden. Aber auch in diesem Fall gab es keinen anderen privaten Grund oder ein privates Motiv für das Entstehen der Kosten (Urteil vom 15.11.2005, Az: IX R 3/04; Abruf-Nr. 060210 ).