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  • 01.05.2003 | Bundesfinanzhof mit positiver Entscheidung

    Günstigerprüfung beim Kindergeld muss nach dem Monatsprinzip erfolgen

    Eltern erhalten für ihre Kinder während des Jahres Kindergeld. Im Rahmen der Günstigerprüfung berechnet das Finanzamt, ob die Steuer-Ersparnis durch die Kinderfreibeträge höher als das Kindergeld ist. Haben Eltern in einem Jahr zeitweise kein Kindergeld erhalten, obwohl es ihnen zugestanden hätte, rechnet das Finanzamt oft zum Nachteil der Eltern. Der Bundesfinanzhof hat jetzt gezeigt, wie es richtig geht (Urteil vom 16.12.2002, Az: VIII R 65/99; Abruf-Nr.  030300 ).

    Das Finanzamt führt bei der Günstigerprüfung eine Jahresbetrachtung durch. Es vergleicht die steuerliche Auswirkung der Kinderfreibeträge mit dem im Jahr tatsächlich gezahlten Kindergeld. Eltern, die für einzelne Monate kein Kindergeld erhalten haben, obwohl es ihnen zustand, bekommen für diese Monate selbstverständlich die Freibeträge. Deshalb, so der BFH, muss das Finanzamt für jeden Monat prüfen, was für die Eltern günstiger ist.

     Beispiel 

    Der Schüler Andreas Müller wurde am 31. Oktober 2002 achtzehn Jahre alt. Ab 1. November 2002 stellte die Familienkasse die Kindergeldzahlungen ein, obwohl den Eltern weiterhin Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich zugestanden hätte. Das zu versteuernde Einkommen der Müllers beträgt 26.790 Euro im Jahr 2002. Bei der Günstigerprüfung sind Freibeträge von 484 Euro monatlich (304 Euro Kinder- und 180 Euro Betreuungsfreibetrag) zu berücksichtigen. Je nach der Art der Günstigerprüfung ergibt das folgendes Ergebnis (Beträge jeweils in Euro):

    Verwaltungsauffassung BFH-Auffassung
    Zu versteuerndes Einkommen 26.790 Zu versteuerndes Einkommen 26.790
    Steuer auf 26.790 2.890 26.790 ./. 968 (Freibeträge für 2 Monate = Steuer auf 25.822 2.636
    Entlastung durch Freibeträge in Höhe von 5.808 = 20.982   Entlastung durch Freibeträge in Höhe von 4.840 = 20.982  
    Steuer auf 20.982 = 1.460   Steuer auf 20.982 = 1.460  
    Steuer-Ersparnis durch Freibeträge = 1.430   Steuer-Ersparnis durch Freibeträge = 1.176  
    Kindergeld in Höhe von 1.540 ist günstiger als Steuer-Ersparnis Kindergeld in Höhe von 1.540 ist günstiger als Steuer-Ersparnis
    Finanzielle Belastung (2.890 ./. 1.540) 1.350 Finanzielle Belastung (2.636 ./. 1.540) 1.096

    Durch die monatliche Berechnung des BFH verbleiben Familie Müller 254 Euro mehr.

    Unser Tipp: Weitere 54 Euro im Geldbeutel hätte Familie Müller, wenn sie das Kindergeld für die zwei Monate nachfordern kann. Voraussetzung ist, dass die Antragsfrist (vier Jahre) noch nicht abgelaufen ist. Zwar müsste Familie Müller dann mehr Steuern zahlen (2.890 Euro). Die finanzielle Belastung würde aber nur 1.042 Euro (2.890 Euro ./. 1.848 Euro) betragen. Ist die Frist bereits abgelaufen, müsste Familie Müller Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und die Berechnung nach der Monatsmethode verlangen. Sie sollte dazu auf das BFH-Urteil verweisen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2003 | Seite 9 | ID 95899