28.09.2010 | BVerfG fährt weiter die harte Linie
„Fallbeileffekt“ bleibt bestehen - So nutzen Sie Ihre Gestaltungsmöglichkeiten richtig!
Der „Fallbeileffekt“ beim Kindergeld bleibt wohl bestehen; davon müssen Sie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Juli 2010 ausgehen. Umso wichtiger ist es, dass Sie jetzt wissen, wie es nach der Entscheidung des BVerfG weitergeht und wie Sie alle Möglichkeiten nutzen, die Einkünfte und Bezüge Ihres volljährigen Kindes in Berufsausbildung unter die kindergeldschädliche Grenze zu drücken. Senkungspotenzial bieten insbesondere neuere Verfahren sowie ein Urteil zu Krankheitskosten des Kindes und zu Mietkosten am Ausbildungsort.
Rechtsprechung wenig familienfreundlich
Der „Fallbeileffekt“ bedeutet, dass das Kindergeld und alle sonstigen steuerlichen Vergünstigungen für Kinder wegfallen, wenn die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen in Ausbildung befindlichen Kindes auch nur einen Euro über dem Jahresgrenzbetrag von 8.004 Euro (gültig für 2010) liegen (§ 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in Verfahren, in denen dieses Thema relevant war, geurteilt, dass die Ausgestaltung als Freigrenze nicht verfassungswidrig sei und dadurch auftretende Härten hinzunehmen seien.
Deswegen ruhten die Hoffnungen betroffener Eltern auf den Richtern des BVerfG. Doch sie wurden enttäuscht: Die Verfassungsrichter haben die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 27.7.2010, Az: 2 BvR 2122/09; Abruf-Nr. 102818). Im Gegensatz zu einem früheren Verfahren (Az: 2 BvR 1874/98) haben sie diesmal ihre Entscheidung begründet. Wesentliches Argument: Eine gleitende Übergangsregelung würde einen großen Verwaltungsaufwand verursachen.
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