23.11.2009 | BVerfG hat entschieden
Anrechnung des Kindergelds auf Steuerschuld ist auch in Mangelfällen nicht verfassungswidrig
Die Hinzurechnung des Kindergelds zur Einkommensteuerschuld ist auch in „Mangelfällen“ mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden.
Anrechnung des Kindergelds
Bei nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern wird das Kindergeld an den Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der andere Elternteil (in der Regel der Vater) muss für das Kind Unterhalt zahlen. Da ihm das Kindergeld grundsätzlich zur Hälfte zusteht, wird es mit dem halben Betrag auf den monatlichen Unterhalt angerechnet und mindert so die Höhe des Unterhalts.
Bei der Einkommensteuerveranlagung wird geprüft, ob die Steuerersparnis bei Abzug der Freibeträge höher ist als das halbe Kindergeld (Günstigerprüfung gemäß § 31 Einkommensteuergesetz). Ist die Steuerersparnis höher, wird die Differenz über die Einkommensteuer erstattet. Ist sie niedriger, wirken sich die Freibeträge beim Vater nicht aus.
Anrechnung in Mangelfällen
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