07.01.2008 | Dienstwagen
Privatfahrten mit Rettungswagen während Rufbereitschaft
Privatfahrten mit dem Dienstwagen müssen ausnahmsweise nicht versteuert werden, wenn sich die private Nutzung lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist. So entschied das Finanzgericht (FG) Niedersachsen zugunsten eines Mitarbeiters eines Rettungsdienstes. Der Einsatzleiter musste bei Rufbereitschaft (alle acht Wochen eine Woche) ständig – und damit auch auf Privatfahrten – den voll ausgestatteten Einsatzwagen mit sich führen, um schnell am Unfallort zu sein. Das Finanzamt wollte dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Anders das FG: Das Recht zur privaten Mitnutzung sei auch nicht im weitesten Sinn eine Gegenleistung, sondern notwendige Begleiterscheinung der betriebsfunktionalen Zielsetzung. Außerdem sei die Nutzung des Einsatzwagens für Privatfahrten angesichts der damit verbundenen besonderen Vorkehrungen zum Schutz gegen Beschädigung und Diebstahl eher lästig als angenehm. Der einzig messbare Vorteil sei die Benzinersparnis. Aufgrund der kurzen Nutzungsdauer sei der Vorteil aber so gering, dass er zu vernachlässigen sei. Der Einsatzleiter müsse deshalb keinen geldwerten Vorteil versteuern. (rechtskräftiges Urteil vom 24.8.2007, Az: 1 K 11553/04)(Abruf-Nr. 073379)