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  • 27.08.2010 | Dienstwagen

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters

    Muss ein Außendienstmitarbeiter auf Anweisung seines Arbeitgebers jeden Tag zunächst den Firmensitz aufsuchen, bevor er von dort aus seiner Auswärtstätigkeit nachgehen kann, handelt es sich bei dem Firmensitz um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Außendienstmitarbeiters. Folge: Für die Fahrten zum Firmensitz mit dem Dienstwagen muss der Arbeitnehmer monatlich einen geldwerten Vorteil in Höhe von 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer versteuern. Im Gegenzug kann er die Entfernungspauschale geltend machen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster gilt das auch, wenn der Arbeitnehmer am Firmensitz weder Aufgaben noch Unterlagen entgegen nimmt noch einen eingerichteten Arbeitsplatz zur Verfügung hat. Entscheidend sei allein, dass er die Einrichtung des Arbeitgebers regelmäßig und nachhaltig aufsucht (Urteil vom 24.4.2009, Az: 10 K 1010/07; Abruf-Nr. 101689).  

    Beachten Sie: Letztlich entscheiden muss jetzt der Bundesfinanzhof (BFH). Betroffene Steuerzahler können unter Hinweis auf das anhängige Verfahren (Az: VI R 58/09) Einspruch einlegen und auf eine anders lautende Entscheidung des BFH hoffen.  

    Muss ein Außendienstmitarbeiter auf Anweisung seines Arbeitgebers jeden Tag zunächst den Firmensitz aufsuchen, bevor er von dort aus seiner Auswärtstätigkeit nachgehen kann, handelt es sich bei dem Firmensitz um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Außendienstmitarbeiters.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 3 | ID 138080